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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Videoprogrammanbieter und Video-on-Demand-Anbieter, Meldung für Filmabgabe

Wenn Sie als Videoprogrammanbieter oder Video-on-Demand-Anbieter Kinofilme verwerten, müssen Sie Ihre monatlichen Nettoumsätze sowie unter Umständen Ihren Kinofilmanteil melden. Ab einem bestimmten Umsatz müssen Sie eine Filmabgabe zahlen.

Beschreibung

Als Unternehmen, das Kinofilme verwertet, müsse Sie eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Filmabgabe finanziert sämtliche Maßnahmen der Filmförderungsanstalt.

Die Höhe der Filmabgabe richtet sich nach Ihren abgabepflichtigen Nettoumsätzen. Den Prozentsatz der Filmabgabe legt die FFA auf Basis der gemeldeten Nettoumsätze des Vorjahres fest.

Für Videoprogrammanbieter gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie
    • mit abgabepflichtigen Filmen über 58 Minuten und einem Anteil von Kinofilmen am Umsatz von mindestens 2 Prozent im Vorjahr maximal 500.000 EUR Nettoumsatz erzielt haben, sind Sie nicht zur Zahlung der Filmabgabe, jedoch zur Meldung Ihrer Umsätze gesetzlich verpflichtet,
    • mit abgabepflichtigen Filmen über 58 Minuten im Vorjahr einen Anteil mit Kinofilmen am Umsatz von unter 2 Prozent erzielt haben, sind Sie nur zu jährlichen Meldung Ihres Kinofilmanteils verpflichtet.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr bis zu 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 1,8 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr über 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 2,5 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Für Filme, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Die Umsätze aus diesen Filmen müssen Sie auch nicht monatlich melden.

Für Video-on-Demand-Anbieter (VoD), also Videoabrufdienste, gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr maximal 500.000 EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Ihre Umsätze müssen Sie trotzdem der FFA melden.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr bis zu 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 1,8 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr über 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 2,5 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.

Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat den Nettoumsatz aus abgabepflichtigen Kinofilmen an die FFA melden. Dabei müssen Sie:

  • alle Auswertungsarten (SVoD, AVoD, TVoD, EST) berücksichtigen,
  • gegebenenfalls den prozentualen Anteil an Kinofilmen ermitteln und
  • in einem abgabepflichtigen Gesamtumsatz an die FFA melden.

Voraussetzungen

Die Filmabgabe müssen zahlen:

  • Videoprogrammanbieter mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die als Lizenzrechteinhaber in Deutschland
    • Filme über 58 Minuten Laufzeit
    • auf Bildträgern wie DVD oder Blu-ray Disc

durch Vermietung oder Weiterverkauf verwerten und

    • die einen Vorjahresnettoumsatz aus der Verwertung von Kinofilmen über 500.000 EUR sowie
    • mindestens 2 Prozent ihres abgabepflichtigen Gesamtumsatzes aus Kinofilmen erzielt haben
  • Video-on-Demand-Anbieter beziehungsweise Videoabrufdienste mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die als Lizenzrechteinhaber in Deutschland zu gewerblichen Zwecken hergestellte Kinofilme
    • per Streaming im Internet oder über andere Plattformen und Kanäle gegen Entgelt oder Werbefinanzierung verwerten und
    • die einen Vorjahresnettoumsatz aus der Verwertung von Kinofilmen von über 500.000 EUR erzielt haben
  • Für Inhaber von Lizenzrechten ohne Sitz oder Niederlassung im Inland gilt dies entsprechend für Angebote von deutschsprachigen VoD-Angeboten in Bezug auf in Deutschland erzielte Umsätze.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Umsatzzahlen zur Berechnung der Filmabgabe online der Filmförderungsanstalt melden.

  • Registrieren Sie sich im Online-Portal Filmabgabe der FFA. Folgende Informationen müssen Sie bei der Registrierung angeben:
    • Name und Rechtsform Ihrer Firma
    • Name der Betreiberin oder des Betreibers
    • Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner
    • Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers beziehungsweise des Anbieters
    • Startdatum der Tätigkeit als Anbieter
  • Die FFA schickt Ihnen per Post
    • Ihre Anbieternummer und
    • Ihr Passwort für das Online-Portal.

Mit diesem Brief erhalten Sie auch weiteres Informationsmaterial zur Filmabgabe.

  • In der Regel besprechen Sie in einem Telefonat die weiteren Verfahrensabläufe und Abgabentatbestände mit der FFA. In diesem Telefonat haben Sie auch die Möglichkeit, offene Fragen zu klären.
  • Loggen Sie sich im Online-Portal Filmabgabe ein und übermitteln hierüber monatlich Ihre abgabepflichtigen Nettoumsätze an die FFA.
  • Sie erhalten keine Rechnung oder Gebührenbescheide, da es sich um eine öffentlichrechtliche Abgabe handelt.
  • Auf Wunsch erhalten Sie nach Eingang Ihrer Meldung einen monatlichen Festsetzungsbescheid. Erteilen Sie der FFA ein SEPA-Lastschriftmandat oder bezahlen Sie Ihre Filmabgabe per Überweisung.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Anmeldung oder Registrierung bei der FFA:

  • Anbieter, die von der FFA angeschrieben wurden: Sie müssen in der Regel innerhalb von 3 Wochen die Fragen beantworten.
  • Anbieter, die sich bei der FFA gemeldet haben: Sie erhalten in der Regel eine Frist von 2 bis 3 Wochen, um Ihre Unterlagen zu prüfen und die ersten Meldungen zusammenzustellen.

Meldung und Zahlung der Filmabgabe:

  • Meldung der Umsatzzahlen: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats
  • Zahlung der Filmabgabe: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats

Bearbeitungsdauer

Vergabe der Anbieternummer bei Anmeldung beziehungsweise Registrierung (1 bis 2 Tage)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für die Anmeldung oder Registrierung bei der FFA müssen Sie einreichen:

    • Handelsregisterauszug

    Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie der FFA melden:

    • monatlicher Nettoumsatz aus der Verwertung von abgabepflichti

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Anmeldung und Registrierung bei der FFA sowie für die Meldung von Umsätzen zur Berechnung der Filmabgabe an.

Zuständiges Amt

Filmförderungsanstalt
Große Präsidentenstraße 9
10178 Berlin
+49 30 27577-0
+49 30 27577-111
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)
Stand: 03.03.2024

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