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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Genutzte Technologien
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Datenempfänger

Web Inclusion GmbH

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Elektronische Buchführung, Beantragung der Verlagerung ins Ausland

Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung, sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder beides in ein Land außerhalb der EU verlagern möchten, müssen Sie dies beantragen.

Beschreibung

Ob ein Antrag nötig ist, hängt von dem Staat ab, in den Sie Ihre elektronische Buchführung oder Teile davon verlagern möchten:

  • ohne Antrag: EU-Mitgliedstaaten
  • mit Antrag: Staaten außerhalb der EU

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • Standort des Datenverarbeitungssystems im Ausland: vollständige Anschrift, gegebenenfalls abweichender Firmenname, Anschrift eines beauftragten Dritten
  • detaillierte Beschreibung der für die Verlagerung vorgesehenen
    • elektronischen Bücher und
    • sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen

Die Verlagerung ist nur möglich, wenn dadurch die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen also sicherstellen, dass Sie weiterhin alle Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören:

  • die allgemeinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren,
  • die einschlägigen Ordnungs, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie
  • die Auskunfts und Vorlagepflichten.

Der Zugriff des Hauptzollamts auf Ihre Daten muss sichergestellt sein. Die Daten müssen unverzüglich lesbar gemacht werden können.

Eine Verlagerung der "physischen Buchführung" oder "Papierbuchführung" sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Es ist Aufgabe der Steuerpflichtigen, ihre vorzulegenden Daten so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine gesetzlich geschützten Bereiche berührt werden können. Das könnte zum Beispiel bei Angehörigen rechtsberatender und steuerberatender Berufe der Fall sein.

Standortänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Hinweis: Wird die Bewilligung der Verlagerung sowohl für den Bereich der Steuerverwaltung als auch für den Bereich der Zollverwaltung beantragt, so sind zwei getrennte Anträge zu stellen: beim Finanzamt und beim Hauptzollamt.

Voraussetzungen

  • Ihr Unternehmen ist in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen. Das Finanzamt oder Hauptzollamt muss davon ausgehen können, dass sich dies auch nach Verlagerung der elektronischen Bücher ins Ausland nicht ändern wird.
  • Befolgung der "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD)
  • Verlagerung möglich
    • innerhalb der Europäischen Union oder
    • in Drittländer, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung innerhalb der Europäischen Union verlagern wollen, ist kein Antrag erforderlich.

Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung in ein Drittland verlagern möchten, können Sie den Antrag formlos per E-Mail oder per Post beziehungsweise online stellen.

E-Mail und Post:

  • Verfassen Sie den Antrag und machen Sie darin Angaben zu folgenden Punkten:
    • die elektronischen Bücher, die ins Ausland verlagert werden sollen, sowie die sonstigen elektronischen Aufzeichnungen und Unterlagen
    • das für die Verlagerung gewählte Verfahren
    • den Zeitplan der Verlagerung
    • den genauen Standort des Datenverarbeitungs- und Buchhaltungssystems
    • bei Beauftragung eines Dritten: dessen Name und Anschrift
  • Schicken Sie den Antrag an das Hauptzollamt, das am Sitz Ihres Unternehmens zuständig ist. Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Unterlagen oder Nachweise von Ihnen an. Kommen Sie dem nach.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zu Ihrem Antrag.

Online:

  • Rufen Sie das Bürger und Geschäftskundenportal des Zolls auf.
  • Melden Sie sich dort mit Ihren Zugangdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an.
    • Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig registrieren.
  • Verfassen Sie den Antrag und machen Sie darin Angaben zu folgenden Punkten:
    • die elektronischen Bücher, die ins Ausland verlagert werden sollen, sowie die sonstigen elektronischen Aufzeichnungen und Unterlagen
    • die Dienstleistung beziehungsweise die Dienstleistungbereiche der Buchführung die verlagert werden, soweit diese verlagert werden
    • das für die Verlagerung gewählte Verfahren
    • den Zeitpunkt der Verlagerung
    • den genauen Standort des Datenverarbeitungs- und Buchhaltungssystems
    • bei Beauftragung eines Dritten: dessen Name und Anschrift
  • Schicken Sie den Antrag an das Hauptzollamt, das am Sitz Ihres Unternehmens zuständig ist. Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Unterlagen oder Nachweise von Ihnen an. Kommen Sie dem nach.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zu Ihrem Antrag.

Hinweis: Konzerne müssen für jede Gesellschaft einen gesonderten Antrag stellen.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Hierbei handelt es sich um einen Durchschnittswert, da die Bearbeitungsdauer von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt abhängig ist. (3 bis 4 Wochen)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zuständiges Amt

Hauptzollamt Schweinfurt
Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt
+49 9721 6464-0
+49 9721 6464-1800
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)
Stand: 27.02.2024

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