:

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger

Web Inclusion GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

info@eye-able.com

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Lehrkräfte an beruflichen Schulen, Übermittlung des Nachweises über die Ableistung eines Betriebspraktikums

Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen sind verpflichtet, den Nachweis über die Ableistung eines Betriebspraktikums über den Dienstweg an die personalverwaltende Stelle zu senden. Die Zuständigkeit liegt nur bei beruflichen Schulen ohne FOSBOS bei den Regierungen.

Beschreibung

Betriebspraktika dienen der Vertiefung der Kenntnisse über betriebliche Abläufe, Strukturen und Prozesse und sollen den Lehrkräften Einblicke in die sich stetig fortentwickelnde Arbeitswelt bieten.

Der Nachweis eines Betriebspraktikums ist Voraussetzung für die Übertragung eines Amts mit einem höheren Grundgehalt sowie für die Übertragung einer Funktion an staatlichen beruflichen Schulen. Zur Ableistung verpflichtet sind die hauptberuflichen, verbeamteten oder unbefristet beschäftigten Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilung IV) einschließlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ministerialbeauftragten sowie der Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter der Regierungen und der Ministerialbeauftragten. Den Schulleiterinnen und Schulleitern, den Seminarvorständen, den Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht sowie den an andere staatliche Behörden mit nichtunterrichtlichen Aufgaben abgeordneten Lehrkräften, deren Stammschule eine staatliche berufliche Schule ist, wird ein Betriebspraktikum ausdrücklich empfohlen.

Der zeitliche Umfang eines Betriebspraktikums bemisst sich auf mindestens acht volle Arbeitstage entsprechend der jeweiligen betrieblichen Organisation, die möglichst zusammenhängend abzuleisten sind. Gemäß kultusministeriellem Schreiben vom 09.09.2019 zur Durchführung des Betriebspraktikums für Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen in Bayern können Lehrkräfte in familienpolitischer Teilzeit das Betriebspraktikum, welches sich bei Lehrkräften in Vollzeit auf mindestens acht volle Arbeitstage zu erstrecken hat, ebenfalls in Teilzeit ableisten. Hierbei muss der zeitliche Umfang mindestens dem des genehmigten Teilzeitmaßes entsprechen, wobei Unterrichtswochen in Zeitstunden umzurechnen sind. Dies bedeutet, dass bei einer familienpolitischen Teilzeit von beispielsweise 14 Unterrichtswochenstunden das Betriebspraktikum circa 23 Zeitstunden umfassen muss. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man davon ausgeht dass 24 Unterrichtswochenstunden einer 40-Stunden-Woche entsprechen. Die Vorgabe von acht vollen Arbeitstagen gilt für Lehrkräfte in familienpolitischer Teilzeit nicht. Des Weiteren legt vorgenanntes kultusministerielles Schreiben fest, dass der Lehrkraft eine zeitliche Entlastung bei der Unterrichtsverpflichtung im Umfang von einer Jahreswochenstunde zu gewähren ist, sofern das Betriebspraktikum ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit abgeleistet wird. Diese Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung wird nicht nur bei einem Betriebspraktikum im zeitlichen Umfang von acht (vollen) Arbeitstagen gewährt. Bei Lehrkräften in familienpolitischer Teilzeit ist die zeitliche Entlastung von einer Jahreswochenstunde bereits dann zu gewähren, wenn das Betriebspraktikum, welches mindestens dem Umfang des genehmigten Teilzeitmaßes zu entsprechen hat (also im Beispielsfall mindestens 23 Zeitstunden, s.o.), vollständig in der unterrichtsfreien Zeit absolviert wird.

Sofern der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden kann, darf ein Betriebspraktikum auch in der Unterrichtszeit der Lehrkraft abgeleistet werden. Die Entscheidung obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.

Die Lehrkraft ist verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung über die Ableistung des Betriebspraktikums bzw. einer entsprechenden Tätigkeit durch den Praktikumsbetrieb bzw. die Hochschule oder Forschungseinrichtung gegenzeichnen zu lassen; die Vorlage eines förmlichen Praktikumsvertrags oder die Einreichung ergänzender Unterlagen ist weder gegenüber der Schulleitung noch gegenüber der Schulaufsicht erforderlich.

Voraussetzungen

Anerkannt werden können Praktika in Unternehmen gleich welcher Rechtsform, Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts, Einrichtungen verfasster Religionsgemeinschaften oder Betriebsstätten von Angehörigen freier Berufe innerhalb der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz. Bis auf Weiteres können auch Praktika im Vereinigten Königreich, insbesondere solche, die bereits vereinbart sind, unter den für Staaten der Europäischen Union geltenden Bedingungen abgeleistet werden. Bei Praktika in anderen als den genannten Staaten muss dies der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig zur Kenntnis gegeben werden, die oder der über die Zweckmäßigkeit des Praktikumseinsatzes befindet; Praktika bei anerkannten Institutionen der Entwicklungszusammenarbeit und der verfassten Religionsgemeinschaften sind regelmäßig als zweckmäßig anzusehen.

Praktika dürfen nicht in Unternehmen, Behörden, Anstalten, bei Einrichtungen von Religionsgemeinschaften oder bei Angehörigen der freien Berufe abgeleistet werden, in denen die Personal- oder Organisationsverantwortung für den konkreten Einsatzbereich der Lehrkraft bei einer Person liegt, die für sie naher Angehöriger (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 - 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) ist. Das Betriebspraktikum kann auch in Form einer im zeitlichen Umfang entsprechenden Tätigkeit an einer Hochschule oder einer anerkannten Forschungseinrichtung erbracht werden.

Nicht anerkannt werden Tätigkeiten, die unabhängig von der Notwendigkeit der Ableistung eines Betriebspraktikums ausgeübt werden, z. B. im Rahmen eines kontinuierlich ausgeübten Ehrenamts, in einer Nebentätigkeit oder einem Nebenamt. Nicht anerkannt werden unterrichtende, betreuende oder verwaltende Tätigkeiten an einer Schule oder einer inländischen Schulaufsichtsbehörde.

Lehrkräfte mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik sowie Lehrkräfte, die an Berufsfachschulen für Kinder- oder Sozialpflege, Fachakademien für Sozialpädagogik oder an Beruflichen Oberschulen in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen unterrichten, können ihr Betriebspraktikum bei einem freien gemeinnützigen Träger bzw. einer Kommune ableisten, der/die als Kooperationspartner die Bildungs- und Betreuungsangebote in offenen bzw. gebundenen schulischen Ganztagsangeboten durchführt.

Verfahrensablauf

Die Nachweise über die Ableistung des Betriebspraktikums sind zeitnah auf dem Dienstweg an die personalverwaltende Stelle zu senden.

Hinweise

Das Betriebspraktikum oder die entsprechende Tätigkeit dient der Fortbildung; den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird dementsprechend Dienstunfallschutz gewährt.

Für Schäden, die anlässlich des Betriebspraktikums von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorsätzlich verursacht werden, haftet der Freistaat nicht, ebenso wenig haftet er für fahrlässig verursachte Schäden, sofern das entsprechende Risiko anderweitig versichert ist oder in zumutbarer Weise versichert werden kann.

Eine Übernahme von Fahrtkosten oder sonstigen reisekostenrechtlichen Leistungen ist nicht möglich. Das Betriebspraktikum oder die entsprechende Tätigkeit wird im Umfang von maximal acht Tagen auf die Fortbildungsverpflichtung nach der Bekanntmachungen des Kultusministeriums zur Lehrerfortbildung in Bayern vom 9. August 2002 (KWMBl. I S. 260) in der jeweils gültigen Fassung angerechnet. Sofern das Betriebspraktikum mindestens hälftig in der unterrichtsfreien Zeit der Lehrkraft abgeleistet wurde, ist eine Entlastung bei der Unterrichtspflichtzeit von 0,5 Jahreswochenstunden zu gewähren.

Rechtsgrundlagen

  • Hinweise zur Durchführung des Betriebspraktikums für Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen in Bayern

Zuständiges Amt

Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
+49 931 380-00
+49 931 380-2222
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 12.01.2024

Infobereiche