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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Schwangerenberatung, Beantragung einer gesetzlich vorgeschriebenen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen

Der Freistaat Bayern fördert den Betrieb einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen nach Festlegung eines bestimmten Einzugsbereichs.

Beschreibung

Zweck

Die Förderung staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich soll ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherstellen.

Gegenstand

Zuschussfähig sind die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal- und Sachausgaben. Zuschussfähige Sachausgaben sind insbesondere:

  • Ausstattung der Beratungsstelle (Büroeinrichtung, Instandhaltung der Räume) in angemessenem Umfang
  • Beschaffung und Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen
  • Miete und Mietnebenkosten für Räumlichkeiten in angemessener Größe
  • Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Fahrtkosten
  • Supervision für hauptamtliche Fachkräfte in der Schwangerschaftskonfliktberatung
  • Vergütung von Honorarkräften, soweit erforderlich und die Aufgaben nicht durch das Fachpersonal abgedeckt werden können
  • Büromaterial
  • Versicherungen
  • Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation, Internet sowie Porto
  • Reisekosten hauptamtlicher Fachkräfte
  • Materialien zu Bewusstseinsbildung und Aufklärung
  • Drucksachen, Anzeigen, Plakate, sonstige Bekanntmachungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit
  • Fachbücher und -zeitschriften.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Träger der anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich, die die Voraussetzungen nach Art. 16 und 17 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) erfüllen.

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer gesetzlichen Förderung. Der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einer Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen (notwendige Personal- und Sachausgaben entsprechend dem BaySchwBerG und der BaySchwBerV in der jeweils geltenden Fassung), davon 50 % durch den Freistaat Bayern, 30 % durch die beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen richten sich nach Art. 16 BaySchwBerG. Dazu gehört beispielsweise:

  • staatliche Anerkennung,
  • Mindestbesetzung,
  • Beiziehung Psychologen, Arzt, Juristen,
  • Öffnungszeiten,
  • jährlicher Tätigkeitsbericht,
  • keine Zusammenarbeit mit Abbruchseinrichtungen,

Darüber hinaus stellt Art. 17 BaySchwBerG Anforderungen an die Träger. Diese müssen z. B.:

  • dem Bereich der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege angehören,
  • über die notwendigen Erfahrungen verfügen,
  • Gewähr für ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Pflichten nach Art. 16 BaySchwBerG bieten,
  • ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten,
  • dafür Sorge tragen, dass diese Supervision und fachliche Fortbildung erhalten.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.

Fristen

Der Antrag ist bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.

Zuständiges Amt

Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0
+49 981 53-1456
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 27.10.2023

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