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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Private Schulen für Kranke, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert die Träger privater Schulen für Kranke hinsichtlich ihres Sach- und Personalaufwandes. Auch die Zuordnung staatlichen Personals ist möglich.

Beschreibung

Zweck

Der Betrieb privater Schulen für Kranke soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Schulen für Kranke den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand).

Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand nach Art. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz oder stellt privaten Schulen für Kranke Personal zur Verfügung.

Zuwendungsempfänger

Träger privater Schulen für Kranke

Art und Höhe

Der Freistaat Bayern ersetzt den Schulaufwand gemäß Art. 34 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz zu 80 %. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Träger privater Schulen für Kranke eine verbesserte staatliche Förderung nach Art. 34a BaySchFG. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 100 %.

Voraussetzungen

Zuschüsse für den Schulaufwand:

  • Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
  • staatliche Genehmigung der Schule (nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG)
  • weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)
  • bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV); Kosten der Schülerbeförderung dürfen Betrag für eine Heimunterbringung nicht übersteigen

Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:

  • Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
  • Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 Krankenhausschulordnung (KraSO)
  • Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
  • Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
  • vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
  • Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung

Vergütungen für den Personalaufwand:

  • Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
  • staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG

Voraussetzungen für Vergütung entsprechend TV-L (Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG):

  • Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
  • Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 KraSO
  • Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
  • Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
  • vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
  • Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung

 Zuordnung von staatlichen Lehrkräften und sonstigem Personal:

  • Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
  • staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
  • Antrag des Schulträgers
  • Einverständnis des zugeordneten Personals

Verfahrensablauf

Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks einzureichen, in dem die private Schule für Kranke ihren Standort hat.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Anträge obliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Personalausstattung und Komplexität der Fälle.

Vergütungen für den Personalaufwand werden monatlich gewährt.

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften (z. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung)
  • grundsätzlich: einschlägige Bücher, Belege und sonstige Unterlagen (außer, wenn die Regierung eine örtliche Feststellung trifft)

Kosten

keine

Zuständiges Amt

Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
+49 931 380-00
+49 931 380-2222
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 02.01.2024

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