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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
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Gemeinde Sonderhofen
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Sozialhilfe, Beantragung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, wird Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.

Beschreibung

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, haben im Rahmen der Sozialhilfe einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. In Betracht kommen z. B. Personen ohne ausreichende Unterkunft (Obdachlose), Wohnungslose, Strafentlassene und verhaltensgestörte junge Menschen, denen keine Erziehungshilfen nach dem Sozialgesetzbuch VIII oder keine Eingliederungshilfe gewährt werden kann.

Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (z. B. Beratung und persönliche Betreuung; Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung und eines Arbeitsplatzes; Sicherung der Schul- und Berufsausbildung). Auch kommen Geld- und Sachleistungen in Betracht.

Persönliche Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. Bei Geld- und Sachleistungen gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe „Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt“ + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang). Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden und der unterhaltspflichtigen Angehörigen sind nur zu berücksichtigen, soweit dies den Erfolg der Hilfe nicht gefährdet.

Voraussetzungen

  • Es liegen besondere Lebensverhältnisse vor (zum Beispiel ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, fehlende oder nicht ausreichende Wohnung, gewaltgeprägte Lebensumstände, Haftentlassung).
  • Es liegen soziale Schwierigkeiten von gravierender Natur vor, die eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft wesentlich einschränken und deutlich das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten übersteigen.
  • Die/Der Betroffene ist unfähig, die Schwierigkeiten aus eigenen Kräften zu überwinden.

Verfahrensablauf

Sie können zunächst formlos die Hilfebedürftigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag kann zeitnah nachgereicht werden.

Da die zuständige Stelle die Hilfe erst ab dem Zeitpunkt gewähren kann, ab dem er von der Hilfebedürftigkeit der bzw. des Antragstellenden erfährt, sollte die Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah angezeigt werden. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen.

Nachdem der Antrag geprüft wurde und gegebenenfalls weitere Stellungnahmen eingeholt wurden, erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.

Fristen

Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei der Beantragung sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
    • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
    • gegebenenfalls Bescheid der Pflegekasse und Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
    • soweit vorhanden ärztliche Un

Kosten

keine

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Bezirk Unterfranken
Silcherstraße 5
97074 Würzburg
+49 931 7959-0
+49 931 7959-3799
Landratsamt Würzburg
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
+49 931 8003-0
+49 931 8003-5690
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 14.12.2023

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