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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Web Inclusion GmbH

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Hochspannungs-, Gas- und Wasserstoffleitungen, Beantragung der Durchführung eines Plangenehmigungs-, Planfeststellungs- oder Anzeigeverfahrens

Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist erforderlich für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungs- Gas- und Wasserstoffversorgungsleitungen.

Beschreibung

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

  1. Hochspannungsfreileitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
  2. Gas- und Wasserstoffversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter,
  3. Hochspannungsleitungen nach § 2 Abs. 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes und
  4. Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern

bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich (Planfeststellungsbehörden). Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt. Letzteres bedeutet, dass insbesondere bundesländerübergreifende Höchstspannungsleitungen regelmäßig von der Bundesnetzagentur planfestgestellt werden.

Weiterhin sind Konstellationen vorgesehen, in denen auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren erfolgen kann (§ 43 Abs. 2 EnWG).

Der Träger des Vorhabens stellt einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Dem Antrag werden die Planunterlagen beigefügt. Nach einer ersten Sichtung und Vollständigkeitsprüfung führen die Regierungen als Anhörungsbehörden eine umfassende Anhörung durch. Dazu werden die Planfeststellungsunterlagen im sog. Anhörungsverfahren, für die Dauer eines Monats digital ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Gleichzeitig werden die Behörden, deren Aufgabenbereich von dem geplanten Vorhaben berührt ist, zur Stellungnahme aufgefordert.

Zu den rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen findet grundsätzlich ein Erörterungstermin statt, dessen Termin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht wird. Wer fristgerecht Einwendungen erhoben hat, wird von diesem Termin gesondert benachrichtigt, allerdings kann bei mehr als 50 Einwendungsführern die individuelle Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung (z.B. in der Tageszeitung, Internet) ersetzt werden.

Im Anschluss an das Anhörungsverfahren erlässt die Planfeststellungsbehörde nach Abwägung aller Belange den Planfeststellungsbeschluss.

Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter den Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 6 S. 1 BayVwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Plangenehmigung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Planfeststellung. Sie ist ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung bestimmter Vorhaben geringerer Schwierigkeit.

Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigenverfahren nach § 43f EnWG zugelassen werden. 

 

Voraussetzungen

Der Plan wird festgestellt bzw. die Plangenehmigung wird erteilt, wenn zwingende gesetzliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen und widerstreitende öffentliche bzw. private Belange im Rahmen einer Abwägung überwunden werden können.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Höhe der Investitionskosten.

Anzeigenverfahren: 250 bis 500 € (Kostenverzeichnis Nr. 5.III.3/1.10.7)

Zuständiges Amt

Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
+49 931 380-00
+49 931 380-2222
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 27.03.2024

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