:

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger

Web Inclusion GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

info@eye-able.com

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Spielhalle, Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Beschreibung

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO ist erlaubnispflichtig.

Bei den Spielgeräten i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO handelt es sich um Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geldspielautomaten).

§ 33d GewO betrifft Geschicklichkeitsspiele (keine Glücksspiele), also Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht vom Zufall, sondern von den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Spielers abhängt.

Mit dem Begriff "ähnliches Unternehmen" in § 33i GewO werden in erster Linie sog. Spielkasinos umfasst, in denen in der Regel andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit i.S.d § 33d GewO gespielt werden.

Die Spielhallenerlaubnis ist gebunden an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume.

Voraussetzung für die Erteilung ist insofern die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die anhand eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft wird. Die für den Spielhallenbetreib bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen. Ferner darf der Betrieb der Spielhalle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen.

Seit dem 01.07.2012 ist neben der gewerberechtlichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 10 AGGlüStV erforderlich, die von derselben Behörde erteilt wird. Die Erteilung setzt voraus, dass die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle nicht den Zielen des § 1 GlüStV (z.B. Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen usw.) zuwiderlaufen. Außerdem muss die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, des Internetverbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt sein. Die Spielhalle darf des Weiteren nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex mit anderen Spielhallen untergebracht sein (Verbot von Mehrfachkonzessionen) und muss von anderen Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Metern bzw. 250 Metern (bei bestehenden Spielhallen bzw. solchen, für die der vollständige Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis bis zum 30.06.2017 gestellt wurde) einhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen vom Mindestabstand möglich und können Spielhallen, die bereits dem 01.01.2020 bestanden haben, vom Verbot der Mehrfachkonzession und von den Regelungen zum Mindestabstand befreit werden.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
  • Geeignetheit der Räume
  • Unbedenklichkeit des Betriebes
  • Beachtung der Ziele des § 1 GlüStV (z.B. Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht
  • Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen usw.)
  • Einhaltung von Jugendschutzanforderungen und Werbebeschränkungen
  • Vorlage eines Sozialkonzepts und eines Informationskonzepts (Aufklärung über Suchtrisiken)
  • Beachtung des Verbots von Mehrfachspielhallen
  • Wahrung des Mindestabstands zu anderen Spielhallen

Bearbeitungsdauer

ca. 3 - 5 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Baugenehmigung
  • Grundrissplan der Gesamtfläche
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Sozialkonzept
  • Werbekonzept
  • Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken)
  • Unterlassungserklärung im Hinblick auf das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
  • Darstellung/Erklärung, ob in dem Gebäude oder Gebäudekomplex noch andere Spielhallen untergebracht sind und ob eine andere Spielhalle in einem Abstand von weniger als 500m/250m Luftlinie entfernt liegt

Kosten

Der Gebührenrahmen für eine Spielhallenerlaubnis liegt zwischen 150 bis 3.000 Euro (Tarif Nr. 5.III.5/10).

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 Euro gemäß Justizverwaltungskostenordnung

Zuständiges Amt

Landratsamt Würzburg
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
+49 931 8003-0
+49 931 8003-5690
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 04.10.2024

Infobereiche