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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

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Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Lebensmittelrecht, Informationen über Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren

Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kann im Wege von Gebots- und Verbotsverfügungen der Lebensmittelüberwachungsbehörden erreicht werden oder durch die Verhängung von Bußgeldern und Strafen.

Beschreibung

Ziel des Lebensmittelrechts ist vor allem der Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigungen. Zahlreiche Gebote und Verbote sollen den Bürger vor gesundheitlichen Schäden durch den Genuss von Lebensmitteln schützen.

Das Lebensmittelrecht umfasst alle Rechtsnormen über Gewinnung, Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit und Qualität von Lebensmitteln und über ihre Bezeichnung, Aufmachung, Verpackung und Kennzeichnung. Auch die Ausführung und Überwachung der Vorschriften über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände ist Aufgabe der Lebensmittelüberwachung. Nicht mehr dem Lebensmittelrecht unterfallen die Tabakerzeugnisse. Für sie wurde ein eigener Rechtsbereich geschaffen. Neben dem Schutz der menschlichen Gesundheit ist zudem Ziel des Lebensmittelrechts, die Allgemeinheit vor Täuschungen und Irreführungen zu bewahren.

Im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Tabakerzeugnisgesetzes sind das Tabakerzeugnisgesetz und das Lebensmittelrecht als Nebenstrafrecht ausgestaltet und Verstöße mit Bußgeld- und Strafsanktionen belegt (§§ 58 ff LFGB und §§ 34 ff Tabakerzeugnisgesetz). Weitere Straf- und Bußgeldtatbestände enthält die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung. Zu unterscheiden ist zwischen der Ahndung eines Verstoßes als Ordnungswirdrigkeit und der Ahndung als Straftat. Eine Straftat ist ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Tun oder Unterlassen, an das das Gesetz eine Strafdrohung knüpft. Eine Straftat liegt zum Beispiel vor, wenn jemand Lebensmittel derart herstellt oder behandelt, dass ihr Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, oder wenn jemand Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in Verkehr bringt.

Die Gerichte können bei festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen und in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verhängen. Daneben kommen auch Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht in Betracht, z. B. wegen Körperverletzung oder Betrug.

Nicht alle Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bedürfen der strafrechtlichen Ahndung. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle werden in der Praxis nur Verwarnungen ausgesprochen oder Bußgeldbescheide erlassen. Bußgeldbescheide werden erlassen bei Ordnungswidrigkeiten. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrig handelt z. B. wer fahrlässig im Verkehr mit Lebensmitteln krankheitsbezogen für diese Lebensmittel wirbt. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Verwaltungsbehörden zuständig, d.h. das Bußgeldverfahren wird in der Regel von den Kreisverwaltungsbehörden oder der Bayerischen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eingeleitet. Sie sprechen auch etwaige Verwarnungen aus.

Zuständiges Amt

Landratsamt Würzburg
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
+49 931 8003-0
+49 931 8003-5690
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 12.10.2023

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