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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Common Reporting Standard, Mitteilung der fehlenden Selbstauskunft

Ihnen liegt keine Selbstauskunft Ihrer Neukundin oder Ihres Neukundens für den Common Reporting Standard vor? Nach Fristablauf sind Sie als meldepflichtiges Finanzinstitut verpflichtet, das Fehlen der Selbstauskunft zu melden.

Beschreibung

Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein Verfahren zum internationalen Austausch von Steuerinformationen mit dem Ziel der Vermeidung von Steuerflucht. An dem Verfahren beteiligen sich mehr als 100 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betreut das Verfahren in Deutschland. 

Der CRS verpflichtet Finanzinstitute in Deutschland, zum Beispiel Banken oder Versicherungen, Informationen über meldepflichtige Finanzkonten ihrer Kundinnen und Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Wenn bei Konten ein meldepflichtiger Bezug zum Ausland besteht, tauscht das BZSt diese Daten mit den CRS-Partnerstaaten aus und erhält im Gegenzug Informationen der Partnerländer zu Konten im Ausland, deren Inhaberinnen und Inhaber in Deutschland ansässig sind.

Der CRS regelt auch Sorgfaltspflichten, die die Finanzinstitute zur Identifizierung von meldepflichtigen Konten nachkommen müssen. Dazu gehört die Einholung von Selbstauskünften von Neukundinnen und Neukunden (natürlichen Personen und Rechtsträgern) bei Kontoeröffnung. Die Selbstauskunft enthält Informationen über die steuerliche Ansässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers.

Die Selbstauskunft muss spätestens 90 Tage nach Kontoeröffnung vom zuständigen Finanzinstitut eingeholt und an das BZSt übermittelt werden. Liegt sie bis dahin nicht vor, muss das Fehlen der Selbstauskunft dem BZSt gemeldet werden. Die Meldung ist online oder per Post möglich.

Voraussetzungen

Als meldendes deutsches Finanzinstitut sind Sie zur Einholung der Selbstauskunft Ihrer Kundinnen und Kunden verpflichtet. Zu meldenden deutschen Finanzinstituten gehören:

  • in Deutschland ansässige Finanzinstitute (nicht jedoch deren Zweigniederlassungen im Ausland)
  • in Deutschland befindliche Zweigniederlassungen eines im Ausland ansässigen Finanzinstituts

Verfahrensablauf

Online über das BZStOnline Portal (BOP):

  • Sie benötigen ein BOP- oder Elster-Zertifikat für die Übermittlung über BOP. Falls Sie kein Zertifikat besitzen, gehen Sie folgendermaßen vor:
    • Rufen Sie über die Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) die „Anmeldung des Datensenders zur elektronischen Übermittlung von Daten“ online auf und registrieren sich für das Verfahren CRS. Das Kommunikationshandbuch CRS Teil 1 erläutert Ihnen den Anmeldeprozess 
    • Füllen Sie den Antrag online aus und übermitteln ihn an das BZSt. 
  • Rufen Sie das BOP auf und melden Sie sich mit Ihren Nutzerdaten an.
  • Über die Menüpunkte „Formulare“ – „Alle Formulare“ – „Sonstige Formulare“ kommen Sie zum Menüpunkt „Belegnachreichung“. 
  • Wählen Sie hier den Unterpunkt „Belegnachreichung zu einem Antrag“ aus. 
  • Machen Sie auf den folgenden Formularseiten Angaben zu Ihrem Finanzinstitut und zum Konto, bei dem die Selbstauskunft fehlt.
    • Das Kommunikationshandbuch CRS Teil 5 leitet Sie durch die korrekte Befüllung des Formulars. Einen Link zum Handbuch finden Sie im Feld „weiterführende Informationen“.
  • Laden Sie im Bereich Anhänge den von Ihnen ausgefüllten Vordruck „Meldung bei fehlender Selbstauskunft“ als PDF hoch. Es können mehrere Vordrucke als Anhang beigefügt werden.
  • Senden Sie das Online-Formular ab. Sie erhalten eine automatische Versandbestätigung.

Per Post:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des BZSt und öffnen Sie den Vordruck „Meldung einer fehlenden Selbstauskunft“ (Word-Dokument).
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus.
  • Senden Sie dieses per Post an das BZSt, Referat St I A 2 / Common Reporting Standard.
  • Sie erhalten halbjährlich eine kumulierte Eingangsbestätigung aller bis dahin eingegangenen Anträge.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Kann innerhalb von 90 Tagen seit der Kontoeröffnung keine gültige Selbstauskunft beschafft oder diese nicht plausibilisiert werden, ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben. Es wird nicht beanstandet, wenn die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Ablauf der 90-Tage-Frist abgegeben wird.

Bearbeitungsdauer

Es handelt sich um eine reine Meldeverpflichtung. Eine Bearbeitungsdauer gibt es daher nicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Vordruck „Meldung bei fehlender Selbstauskunft“

Online Verfahren

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Bundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn
+49 228 406-0
+49 228 406-2661
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)
Stand: 27.08.2023

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