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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Fernsehveranstalter oder Programmvermarkter, Meldung für Filmabgabe

Wenn Sie als Fernsehveranstalter oder Programmvermarkter Kinofilme zeigen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Filmabgabe zahlen.

Beschreibung

Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Fernsehveranstalter und Programmvermarkter eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt FFA zahlen. Um zu berechnen, wie hoch die Filmabgabe für Sie ist, müssen Sie der FFA je nach Geschäftsmodell Ihren Kinofilmanteil oder Ihre Erlöse melden.
Die Höhe der Filmabgabe berechnet sich folgendermaßen:

  • Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter zahlen 3 Prozent ihrer Kinofilmkosten des vorletzten Jahres. Zu den Kosten zählen Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen.
  • Frei empfangbare, private Fernsehveranstalter zahlen zwischen 0,15 Prozent und 0,95 Prozent ihrer Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Kinofilmanteil an der Gesamtsendezeit. Von der Filmabgabe befreit sind Angebote
    • mit einem Kinofilmanteil unter 2 Prozent oder
    • wenn die Nettowerbeumsätze weniger als EUR 750.000 betragen.
  • Veranstalter von Bezahlfernsehen sowie Programmvermarkter (Pay-TV) zahlen 0,25 Prozent ihrer im vorletzten Jahr in Deutschland erzielten Nettoumsätze aus Abonnementverträgen oder individuellen Zahlungen. Von der Filmabgabe befreit sind Vermarkter
    • mit einem Kinofilmanteil unter 2 Prozent bezogen auf das Pay-TV Paket oder
    • wenn Ihr Gesamtnettoumsatz mit diesen Angeboten weniger als EUR 750.000 beträgt.
  • Fernsehveranstalter können die Filmabgabe bis 40 Prozent als Medialeistung erbringen, das heißt in Form von Werbezeiten für Kinofilme. Hier ist zu beachten, dass die als Medialeistung ersetzte Filmabgabe um die Hälfte aufzustocken ist.

Die Filmabgabe dient zur Finanzierung sämtlicher Maßnahmen der Filmförderungsanstalt (FFA).

Voraussetzungen

Die Filmabgabe müssen zahlen und entsprechende Meldungen machen:

  • öffentlich-rechtliche Fernsehsender
  • private Fernsehveranstalter
  • Veranstalter von Bezahlfernsehen
  • Programmvermarkter

Verfahrensablauf

Sie müssen der Filmförderungsanstalt (FFA) Ihre Nettoumsätze zur Berechnung der Filmabgabe per E-Mail melden.

  • Melden Sie sich bei der FFA. Anschließend erhalten Sie ein Merkblatt.
  • In der Regel werden in einem Telefonat die weiteren Verfahrensabläufe und Abgabentatbestände besprochen sowie Fragen geklärt.
  • Teilen Sie Ihre Daten entsprechend per E-Mail mit.
  • Die FFA berechnet die Höhe Ihrer Abgabe.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Bezahlen Sie die Filmabgabe in festgesetzter Höhe oder erteilen Sie der FFA ein SEPA-Lastschriftmandat

Fristen

  • Wenn die FFA Sie ermittelt hat, erhalten Sie in der Regel eine Frist von 4 Wochen zur Beantwortung von Fragen und zur Klärung des Abgabetatbestandes

Meldung und Zahlung der Filmabgabe:

  • Meldung der Umsatzzahlen: jährlich bis 31.7. des Folgejahres
  • Zahlung der Filmabgabe: halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres

Bearbeitungsdauer

  • Die Registrierung seitens der FFA erfolgt nach abschließender Klärung des Abgabetatbestandes in der Regel innerhalb von 1 Woche.
  • Nach der Meldung erhalten Sie den Bescheid zur Filmabgabe in der Regel im Dezember vor der Fälligkeit. 

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • gegebenenfalls Handelsregisterauszug

Kosten

  • keine Kosten für Anmeldung/Registrierung bei der Filmförderungsanstalt und der Meldung 

Zuständiges Amt

Filmförderungsanstalt
Große Präsidentenstraße 9
10178 Berlin
+49 30 27577-0
+49 30 27577-111
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)
Stand: 03.03.2024

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