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Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
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Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Rundfunksender, Beantragung einer Frequenzzuteilung

Als Sendernetzbetreiber im Rundfunk beantragen Sie die Zuteilung von Frequenzen bei der Bundesnetzagentur.

Beschreibung

Die Zuständigkeiten für Rundfunk in Deutschland sind zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt. Die Bundesnetzagentur ist für die technische Seite zuständig und übernimmt unter anderem die Zuteilung von Frequenzen, über die Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder übertragen wird. Dazu gehören analoge und digitale Frequenzen für Radio und Fernsehen.

Eine Frequenzzuteilung ist die Erlaubnis nach den Regelungen des Telekommunikationsrechts, bestimmte Frequenzen unter festgelegten Bestimmungen zu nutzen. Die Bestimmungen können zum Beispiel die Sendeleistung, die Antennenhöhe oder andere technische Aspekte betreffen, um gegenseitige Störungen zu verhindern. Ein Frequenzplan der Bundesnetzagentur legt fest, welche Frequenzbereiche für welche Nutzungen vorgesehen sind.

Voraussetzungen

  • Die zuständige Landesbehörde hat der Bundesnetzagentur die rundfunkrechtlichen Festlegungen vorgelegt.
  • Sie weisen nach, dass Sie über die nötige
    • Zuverlässigkeit,
    • Leistungsfähigkeit und
    • Fachkunde verfügen.
  • Die telekommunikationsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung sind erfüllt (zum Beispiel Ausweisung im Frequenzplan, Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen).
  • Die beabsichtigte Nutzung ist mit den Regulierungszielen des Telekommunikationsgesetzes vereinbar.
  • Nur bei Regelrundfunk: Versorgungsbedarf eines Landes.

Verfahrensablauf

Für Rundfunk, nicht im Zuständigkeitsbereich der Länder, dazu gehören Nutzungen, die ein bestimmtes Grundstück nicht überschreiten, zum Beispiel Autokinos und Veranstaltungsrundfunk, gilt folgendes:

  • Es ist häufig kein Versorgungsbedarf notwendig, sondern lediglich eine Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und der Landesbehörde.
  • In diesen Fällen teilen Sie der Bundesnetzagentur die Fläche mit, die versorgt werden soll.

Sie können den Antrag online oder per E-Mail stellen:

Online:

  • Melden Sie sich auf dem Kundenportal der Bundesnetzagentur an und füllen Sie den Antrag aus.
  • Laden Sie die gegebenenfalls notwendigen Anlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
  • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.

Per E-Mail

  • Füllen Sie das zum Download angebotene Formular "Antrag auf Zuteilung einer UKW-Frequenz" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur aus und übersenden Sie den Antrag mit den gegebenenfalls notwendigen Anlagen an die Bundesnetzagentur per E-Mail.
  • Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
  • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.

Ausführliche Erläuterungen zum Ablauf des Verfahrens finden Sie in der "Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst".

Für Rundfunk, im Zuständigkeitsbereich der Länder, ist die Grundlage für eine Frequenzzuteilung ein Versorgungsbedarf der Länder. In den allermeisten Fällen sucht sich der alleinige Inhalteanbieter einen Senderbetreiber aus, der dann einen Antrag auf Frequenzzuteilung für einen konkreten Versorgungsbedarf stellt.

Für den Regelrundfunk sieht der Verfahrensablauf landesabhängig so aus:

  • Die zuständigen Landesbehörden teilen der Bundesnetzagentur mit, dass der Empfang von Rundfunk in einem bestimmten Gebiet angeboten werden soll (sogenannter Versorgungsbedarf).
  • Die Landesbehörden können die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zuweisen.
    • In diesem Fall schließt der Inhalteanbieter einen Vertrag mit Ihnen und meldet der Bundesnetzagentur Sie als Sendernetzbetreiber. Anschließend beantragen Sie die Zuteilung der Frequenz bei der Bundesnetzagentur.

Wenn Sie von den Inhalteanbietern oder der Bundesnetzagentur in einem Vergabeverfahren als Netzbetreiber ausgewählt wurden, gilt Folgendes:

Sie können den Antrag online oder per E-Mail stellen:

Online:

  • Melden Sie sich auf dem Kundenportal der Bundesnetzagentur an und füllen Sie den Antrag aus.
  • Laden Sie die gegebenenfalls notwendigen Anlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
  • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.

Per E-Mail

  • Füllen Sie das zum Download angebotene Formular "Antrag auf Zuteilung einer UKW-Frequenz" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur aus und übersenden Sie den Antrag mit den gegebenenfalls notwendigen Anlagen an die Bundesnetzagentur per E-Mail.
  • Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
  • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.
  • Ausführliche Erläuterungen zum Ablauf des Verfahrens finden Sie in der "Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst".

Hinweise

Als privater Rundfunkveranstalter benötigen Sie neben der telekommunikationsrechtlichen Frequenzzuteilung eine medienrechtliche Zulassung nach dem jeweiligen Landesrecht. Für das Zulassungsverfahren ist die Landesmedienanstalt des Bundeslandes zuständig, in dem Sie ein Programm verbreiten möchten.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

  • Für Nutzungen wie Autokinos müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 6 Wochen rechnen.
  • Regelzuteilungen für den Rundfunk können gegebenenfalls – bedingt durch internationale Fristen und Vereinbarungen – mehrere Monate bis Jahre in Anspruch nehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Auf Anfrage zusätzlich:

    • Nachweise zur Erklärung zur Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde

Kosten

  • Die Gebühren für die Frequenzzuteilung hängen unter anderem vom Frequenzband, der Übertragungstechnik, dem beantragten Zeitraum und der Versorgungsfläche/versorgten Bevölkerung ab. Kostenrahmen: zwischen 1,00 EUR für sehr geringe Versorgung, beispielsweise ein ländlicher Sportplatz für wenige Tage und mehrere Millionen Euro für eine bundesweite Versorgung für 10 Jahre.
  • Als Inhaberin oder Inhaber der Frequenzzuteilung müssen Sie jährliche Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung leisten. Kostenrahmen: zwischen 1,00 EUR und 5,00 EUR pro zugeteilter Frequenz und 10 Quadratkilometer Versorgungsfläche.

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
+49 228 14-0
+49 228 14-8872
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 12.03.2024

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