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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Nichtbundeseigene Eisenbahnen, Beantragung einer Genehmigung, Erlaubnis oder Durchführung eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens

Sie können eine Unternehmensgenehmigung für den Betrieb einer Eisenbahn im öffentlichen Verkehr nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) oder eine Planfeststellung nach § 18 AEG für den Neubau oder die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen beantragen.

Beschreibung

Unter die Genehmigungstatbestände fallen:

  • Planfeststellung, Plangenehmigung
  • Unternehmensgenehmigung nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten, das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur oder zur selbständigen Teilnahme am Eisenbahnverkehr mit Eisenbahnfahrzeugen
  • Erlaubnis zur Betriebseröffnung
  • Bestätigung der Bestellung von Eisenbahnbetriebsleitern 

Zuständige Behörde für Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Im Übrigen sind die Regierungen von Mittelfranken (für Eisenbahnen mit Sitz in Mittelfranken, Oberfranken, der Oberpfalz oder Unterfranken) oder die Regierung von Oberbayern (für Eisenbahnen mit Sitz in Niederbayern, Oberbayern oder Schwaben) für Erlaubnisse und die laufende Überwachung (Eisenbahnaufsicht) zuständig, ebenso für Planfeststellungsverfahren.

Voraussetzungen

Die Unternehmensgenehmigung wird erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig, fachkundig und finanziell leistungsfähig sind und damit den Betrieb einer Eisenbahn sicher geführt werden kann. Die Anforderungen zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen werden in den §§ 6 bis 6h AEG näher geregelt.

Eine Planfeststellung / Plangenehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnbetriebsanlagen kann erteilt werden, wenn zwingende gesetzliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen und widerstreitende öffentliche bzw. private Belange im Rahmen einer Abwägung überwunden werden können.

Die Erlaubnis zur Betriebseröffnung wird erteilt, wenn sonstige öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Eisenbahnen erfüllt sind, insbesondere wenn der Unternehmer Eisenbahnbetriebsleiter im erforderlichen Umfang bestellt hat und die Bestellung von der Aufsichtsbehörde bestätigt wurde, und wenn die Betriebsanlagen und / oder Eisenbahnfahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand sind.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Je nach Verfahren sind sehr unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden.

Kosten

  • Plangenehmigung/ Planfeststellung: Promille-Satz in Abhängigkeit von den Investitionskosten
  • Sonstige Amtshandlungen im Rahmen von Eisenbahnaufsicht und Genehmigungen: 50 bis 12.000 €

Zuständiges Amt

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Odeonsplatz 3
80539 München
+49 89 2192-01
+49 89 2192-12225
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0
+49 981 53-1456
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 27.03.2024

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