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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

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Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Krankheitserreger, Beantragung der Erlaubnis für Tätigkeiten

Wer Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Beschreibung

Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Um Arbeiten mit Krankheitserregern handelt es sich nicht nur dann, wenn Krankheitserreger bewusst zur Vermehrung gebracht werden, sondern auch, wenn Lebensmittel lediglich auf die Abwesenheit von Krankheitserregern untersucht werden und dabei die Möglichkeit besteht, dass potentiell vorhandene Krankheitserreger vermehrt werden (z. B. labordiagnostische Auswertung von PCR-Tests).

Eine Tätigkeit mit nicht vermehrungsfähigen, insbesondere abgetöteten Krankheitserregern unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Untersuchungsmaterial, das zwar (möglicherweise) Krankheitserreger enthält, diese dabei aber nicht vermehrt werden.

Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Personenkreise bzw. bestimmte Tätigkeiten sind in § 45 IfSG aufgeführt.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist personenbezogen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller

  • die erforderliche Sachkenntnis besitzt und
  • sich nicht als unzuverlässig für die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.

Die erforderliche Sachkenntnis wird grundsätzlich nachgewiesen durch

  • den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
  • durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.

Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.

Verfahrensablauf

Die Beantragung der Erlaubnis erfolgt über das Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung. Sollten Sie alternativ einen papiergebundenen Antrag stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Regierung.

Hinweise

Neben der Erlaubnis ist zudem auch eine Anzeige erforderlich: Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen (siehe unter „Verwandte Themen").

Fristen

Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis als Zuverlässigkeitsnachweis
  • Sachkundenachweis durch Vorlage beglaubigter Kopien Ihrer Ausbildungsnachweise und Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht

Kosten

Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG). Die Kosten bewegen sich je nach Einzelfall in der Regel in einem Rahmen von 50,00 € bis 300,00 €; diese Angabe dient zur Orientierung.

Regionale Ergänzung - Krankheitserreger, Beantragung der Erlaubnis für Tätigkeiten

Zuständiges Amt

Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
+49 931 380-00
+49 931 380-2222
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 07.03.2024

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