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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Strafsachen, Informationen über Verhandlung und Entscheidung vor dem Landgericht (1. Instanz)

Die Strafkammern der Landgerichte sind als erste Instanz für die Verhandlung und Entscheidung bestimmter schwerwiegender Strafsachen zuständig.

Beschreibung

Welches Gericht und welcher Spruchkörper zur Verhandlung und Entscheidung einer Strafsache berufen ist, richtet sich nach dem Gesetz. Ausschlaggebende Bedeutung kommt dabei der Art des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe zu.

Das Landgericht ist als erstinstanzliches Gericht zuständig für die Verhandlung und Entscheidung besonders schwerer Delikte (z. B. Kapitalverbrechen) und von Strafsachen, bei denen nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (z. B. für schwere Staatsschutzdelikte) begründet ist und bei denen

  • eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist oder
  • die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder
  • die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles oder wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage beim Landgericht erhebt.

Das Landgericht entscheidet dabei durch sog. "große" Strafkammern, die mit drei bzw. zwei Berufsrichtern/-richterinnen und zwei Schöffen besetzt sind.


Das Gericht trifft die Entscheidung nach seiner freien, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Kann das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht gewinnen, so darf es ihn nicht verurteilen ("Im Zweifel für den Angeklagten"). Für das Verfahren vor der großen Strafkammer ist dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, zwingend ein Verteidiger zu bestellen. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils. Wird gegen das Urteil weder von der Staatsanwaltschaft noch von dem Angeklagten oder einem etwaigen Privat- oder Nebenkläger Revision eingelegt oder bleibt die Revision erfolglos, so wird das Urteil rechtskräftig. Die Vollstreckung des Urteils liegt, von Verfahren gegen Jugendliche abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft.

Kosten

Im Strafverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig verhängten Strafe. Die Gebühren der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts für das Strafverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwälte bestimmen die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Zuständiges Amt

Landgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
+49 931 381-0
+49 9621 96241-3767
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 27.03.2024

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