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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Abwasserabgabe, Abgabe einer Erklärung zur Festsetzung oder Beantragung der Verrechnung für Großeinleitungen und Niederschlagswasser

Die Einleitung von gereinigtem Abwasser und Niederschlagswasser ist abgabepflichtig. Wird die Abgabe nicht über die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Grenzwerte ermittelt, kann der Abgabepflichtige sich gegenüber der zuständigen Behörde erklären. 

Beschreibung

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer oder das Verbringen in den Untergrund wird eine Abwasserabgabe erhoben.

Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers und soll ein Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen schaffen.

Grundsätzlich ist abwasserabgabepflichtig, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet oder in den Untergrund versickern lässt. Als Abwasser gilt Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Für diese drei Bereiche fallen Abgaben an:

  • Abgabe für Großeinleitungen
  • Abgabe für Niederschlagswasser
  • Abgabe für Kleineinleitungen

Für die Festsetzung der Abgabe sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

Während die Abwasserabgabe für Großeinleitungen und Niederschlagswasser zum Betriebsaufwand der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage gehört, ist bei Einleitungen aus Haushaltungen von weniger als 8 m3/d Schmutzwasser je Tag (Kleineinleiter) die jeweilige Gemeinde abgabepflichtig, die dann im Wege der "Abwälzungssatzung" die Abgabe auf die betreffenden Bewohner umlegt (mehr dazu unter „Verwandte Themen“).

Wird die Abgabe nicht auf Grund des Bescheids nach § 4 Abs. 1 bis 3 Abwasserabgabengesetz ermittelt, hat der Abgabepflichtige die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Entstandene Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen oder Einrichtungen können mit der Abgabe verrechnet werden, wenn eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.

Voraussetzungen

Die Erklärungen zur Festsetzung der Abwasserabgabe müssen vom Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage (Großeinleiter) (z. B. Unternehmen oder Gemeinden) abgegeben werden.

Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.

Verfahrensablauf

Die Erklärungen und Anträge gemäß Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG) können über die bereitgestellten Vordrucke oder mittels der Internetanwendung DABay (siehe unter „Online-Verfahren“) vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage abgegeben werden.

Die Kreisverwaltungsbehörde übersendet die Vordrucke oder fordert die Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage auf, eine Erklärung über die DABay abzugeben.

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde setzt dann die Abwasserabgabe gemäß den übermittelten Daten fest und erlässt einen Bescheid. Dieser geht in schriftlicher Form dem Antragsteller zu.

Die Kreisverwaltungsbehörde zieht ggf. das zuständige Wasserwirtschaftsamt (ggf. die Internetanwendung DABay) hinzu und bittet die Einhaltung der erklärten Werte zu überwachen und die getroffenen Feststellungen mitzuteilen.

Fristen

Bei einer Erklärung über Einhaltung niedrigerer Werte gegenüber des Bescheids muss die Erklärung bis 30. November vor Beginn des Veranlagungszeitraums (= nächstes Kalenderjahr) eingereicht werden.

Bei einer Erklärungsdauer von weinger als einem Jahr bzw. im laufenden Jahr muss die Erklärung mindestens 2 Wochen vor Erklärungszeitraum bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Die Angaben in der Erklärung sind ggf. zu belegen. Zur Nachprüfung kann die Kreisverwaltungsbehörde die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen.

Kosten

keine

Zuständiges Amt

Landratsamt Würzburg
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
+49 931 8003-0
+49 931 8003-5690
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 15.12.2023

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