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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Europäische Union
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger

Web Inclusion GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

info@eye-able.com

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

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Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Verkehrsbeeinträchtigungen im Straßenverkehr durch Einrichtungen und Werbung, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Sie können eine Ausnahmegenehmigung für das Anbringen von Einrichtungen und Werbung an öffentlichen Straßen beantragen.

Beschreibung

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmt, dass Einrichtungen, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden dürfen, wo sie sich auf den öffentlich stattfindenden Verkehr auswirken können. Denn private Schilder, die z. B. wie Verkehrszeichen aussehen, senden falsche Befehle oder Botschaften an die Verkehrsteilnehmer oder behindern diese dabei, gültige Verkehrszeichen wahrzunehmen. Damit stellen sie eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Auch Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind grundsätzlich unzulässig. Werbung / Propaganda ist dazu geschaffen, die Aufmerksamkeit der Menschen auf sich zu ziehen. Bei der heutigen Schnelligkeit des Verkehrs kann aber jede auch nur noch so kleine Ablenkung fatale Folgen haben.

Die Regierungen als höhere Straßenverkehrsbehörden sind sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den vorgenannten Verboten des § 33 Abs. 2 StVO.

Voraussetzungen

Es muss ein Ausnahmefall vorliegen (§ 46 Abs. 2 StVO). Für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen nach StVO ist grundsätzlich zu beachten, dass solche nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt sind. Dabei ist von den Behörden eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit mit z. B. den Interessen eines Werbetreibenden vorzunehmen.

Die Gründe, die für die Erteilung der Genehmigung sprechen, müssen deshalb die Gründe, die für den Erlass des gesetzlichen Verbotes sprechen, überwiegen. Da mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung auch in Kauf genommen wird, dass ein Verkehrszeichen in seiner Wirkung beeinträchtigt wird, müssten die Belange der Verkehrssicherheit im konkreten Fall niedriger zu bewerten sein als die Belange, die für die Werbung sprechen. Denkbar sind hier Fälle, in denen ein zusätzlicher Gewinn für die Verkehrssicherheit erzielt wird (etwa mit dem Regelungszweck des Verkehrszeichens verbundene Botschaft der Verkehrswacht). Auch die konkrete Örtlichkeit ist in die Betrachtung mit einzubeziehen.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich bei der Regierung einzureichen. Diese wird i. d. R. den Straßenbaulastträger (Staatliche Bauamt, Landkreis, Gemeinde) und die Polizei beteiligen.

Bearbeitungsdauer

ca. 2 bis 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Begründung
  • Bild bzw. Skizze der Einrichtung
  • Lageplan

    (M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)

Kosten

Die Kosten bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Einrichtung oder der Werbung.

Zuständiges Amt

Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
+49 931 380-00
+49 931 380-2222
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 18.09.2023

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