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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Begutachtungsstellen für Fahreignung, Beantragung der amtlichen Anerkennung

Die Regierung der Oberpfalz erteilt die amtliche Anerkennung der Begutachtungsstellen für Fahreignung.

Beschreibung

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen hierfür die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (Fahreignung). Hat die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung eines Bewerbers, wird dieser durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung überprüft. Eignungszweifel können vorliegen z. B. bei Schwerhörigkeit, Herzrhythmusstörungen aber auch Alkoholmissbrauch und Einnahme von Betäubungsmitteln.

Die Begutachtung der Fahreignung wird von Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt, die hierfür amtlich anerkannt sein müssen.

Voraussetzungen

  1. Schriftlicher Antrag
  2. Voraussetzungen der Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  3. Voraussetzungen der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkB. S. 217)

Verfahrensablauf

Der Antragsteller stellt den schriftlichen Antrag schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) und legt dabei entsprechende Nachweise vor.

Bearbeitungsdauer

6 - 8 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person (Registereintrag)
  • Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers, seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten)
  • Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde (Liste/Aufstellung + Grundriss/Fotos der Räumlichkeiten)
  • Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten für jede Begutachtungsstelle
  • Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung, soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde (Vorlage von Kopien der Anerkennungsbescheide nach Aufforderung)
  • Nachweis der finanziellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit des Trägers (Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Geschäftsjahre + Konzept, Infrastruktur, Personal, Aktenführung und Rechnungslegung, Kooperation mit Dritten, Kontrollsystem)
  • Sicherstellung der personellen Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern

    Anforderungen an den medizinischen Gutachter

    • Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) sowie
    • zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der
    • Nachweis der jährlichen Fortbildung der Gutachter
    • Vorhandensein eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
    • Bestätigung, dass der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
      • nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist und
      • keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durch
      • Nachweis einer sachlichen Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten (Liste/Aufstellung + Grundriss/Fotos der Räumlichkeiten)
      • Nachweis der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt
      • Vorlage eines Gutachtens durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) über die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 FeV
      • Nachweis über Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt
      • Nachweis über wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen
      • Nachweis über Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person (einfaches Führungszeugnis, höchstens drei Monate alt)
      • Einhaltung der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217)

Kosten

Rahmengebühr: 128,00 bis 2 556,00 €

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 19.10.2023

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