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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, Beantragung der Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes

Die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes bei Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Straßen in kommunaler Baulast ist bei der zuständigen Regierung zu beantragen.

Beschreibung

Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind Kreuzungen zu beseitigen, durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern (§ 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)).

Wird an einem Bahnübergang eine solche Maßnahme durchgeführt, so gilt im Fall einer Kreuzung mit einer Straße in kommunaler Baulast folgendes:
Kreuzt sich an einem Bahnübergang eine Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EKrG). Kreuzt sich an einem Bahnübergang eine nichtbundeseigene Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 EKrG). Straßen in kommunaler Baulast im Sinne des EKrG sind solche in der Baulast von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- der Staatsstraßen in der Baulast von Gemeinden.

Die Regierungen sind für die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes bei Maßnahmen nach § 3 und § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Straßen in kommunaler Baulast zuständig. Sie bewirtschaften die Haushaltsmittel und prüfen die Schlussrechnung. Die Kostenanteile des Bundes/Landes können baubegleitend angefordert und ausbezahlt werden.

Voraussetzungen

Die unter "Erforderliche Unterlagen " genannten Unterlagen müssen eingereicht werden.

Verfahrensablauf

Die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes muss vom Baudurchführenden (Eisenbahnunternehmen oder der jeweiligen Kommune) schriftlich bei der zuständigen Regierung beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Auszahlungsantrag (formlos)
  • Rechnung bzw. Kosten-/Ausgabennachweise (insbesondere Ausgabenübersicht)

Kosten

keine

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
+49 931 380-00
+49 931 380-2222
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 29.08.2023

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