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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

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Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Integration von Ausländern, Informationen

Sie können sich über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, die sich rechtmäßig und dauerhaft bei uns aufhalten sowie von Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive, informieren.

Beschreibung

Für die Integration der rechtmäßig und dauerhaft in Bayern lebenden Ausländerinnen und Ausländer sowie von Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive in Staat, Gesellschaft, Arbeitsleben und Kultur sind verlässliche Rahmenbedingungen ebenso notwendig, wie die eigene Bereitschaft, bestehende Integrationsangebote anzunehmen und die Integration selbst zu wollen und zu unterstützen. Integration ist keine Einbahnstraße sondern gegenseitiges Geben und Nehmen. Eine echte Integration ist aber nur dann möglich, wenn die Zahl der zu Integrierenden begrenzt ist und durch eine sozialverträgliche Steuerung des Zuzugs von Ausländern die Akzeptanz der Bevölkerung gewahrt wird.

Die Integration der rechtmäßig und dauerhaft hier lebenden Ausländerinnen und Ausländer sowie der Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (siehe verschiedene Aufenthaltstitel unter "Verwandte Themen") ist ein erklärtes Ziel der Bayerischen Staatsregierung.

Ohne Sprache keine Integration! Nur wer Deutsch spricht, kann sich im täglichen Leben zurechtfinden, einen Schulabschluss erwerben und am Arbeitsmarkt aktiv teilnehmen. Sprache ist der erste Schritt in die Mitte unseres Lebens. Solche wichtigen Sprachkenntnisse vermittelt der Integrationskurs.

Der allgemeine Integrationskurs beinhaltet einen Sprach- und einen Orientierungskurs. Der Sprachkurs mit 600 Stunden hat zum Ziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln. Der Orientierungskurs mit 100 Stunden dient der Orientierung in der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands und enthält schwerpunktmäßig Inhalte zur Wertevermittlung insbesondere zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Um die Kurse flexibler für die jeweilige Zielgruppe zu gestalten, können bei Bedarf spezielle Integrationskurse eingerichtet werden (z.B. bei erhöhtem Betreuungsaufwand), die dann bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Stunden im Orientierungskurs umfassen.

Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu leisten. Wer Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht, kann hiervon auf Antrag befreit werden.

Nach § 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben erwachsene Ausländer und Ausländerinnen, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten und nicht bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, in der Regel Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges, aus bestimmten humanitären Gründen oder als langfristiger Aufenthaltsberechtigter (EU) erhalten haben. Entsprechende Bestätigungen der Teilnahmeberechtigung erteilen die Ausländerbehörden.

Andere Ausländer und Ausländerinnen und deren Familienangehörige können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Kursplätze für eine Kursteilnahme zugelassen werden (vgl. § 44 Abs. 4 AufentG). Dies gilt auch für Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind sowie für Ausländer, die im Besitz einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Abs. 5 AufenthG sind. Deutsche Staatsangehörige, die integrationsbedürftig sind (weil sie z.B. im Ausland aufgewachsen sind), können ebenfalls zum Integrationskurs zugelassen werden.

Neben dem Aspekt des FÖRDERNS von Integration ist auch der Aspekt des FORDERNS im Aufenthaltsgesetz verankert. § 44a AufenthaltG regelt die Voraussetzungen, unter denen Ausländer zum Integrationskurs verpflichtet werden können, u.a. bei Fehlen einfacher Deutschkenntnisse. Wird einer solchen Verpflichtung nicht nachgekommen, sind Sanktionsmaßnahmen, wie etwa die Verhängung eines Bußgeldes, vorgesehen. Gemäß § 8 Abs.3 Satz 6 AufenthG soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, bis der Integrationskurs erfolgreich (entspricht B1 Niveau GER) abgeschlossen wurde. Ob der Ausländer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahmen am Integrationskurs verletzt, ist im Übrigen bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 3 AufenthG). Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht insofern ein Zusammenhang zwischen Aufenthaltsstatus und Integrationsfortschritt.

Neben verbesserten Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben, kann der erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses den betroffenen Ausländern auch die Einbürgerung erleichtern. Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) legt fest, dass in diesen Fällen ein Anspruch auf Einbürgerung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer schon nach sieben statt nach acht Jahren rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland besteht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StAG), sofern auch die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben sind.

Zuständiges Amt

Landratsamt Würzburg
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
+49 931 8003-0
+49 931 8003-5690
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 10.01.2024

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