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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke

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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Bioabfall, Beantragung der Bestimmung als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen

Untersuchungen zu Bioabfällen und Aufbringungsböden müssen nur durch Stellen durchführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt worden sind oder die über eine gleichwertige Anerkennung aus einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat verfügen.

Beschreibung

Personen, insbesondere Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, dürfen ihre nach der Bioabfallverordnung vorgeschriebenen seuchenhygienischen und schadstoffbezogene Untersuchungen zu Bioabfällen und Aufbringungsböden nur durch Stellen durchführen lassen, die von der zuständigen Behörde bestimmt worden sind oder die über eine gleichwertige Anerkennung aus einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat verfügen.

Die Bioabfallverordnung verpflichtet insbesondere Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, bestimmte Untersuchungen zu Bioabfällen und den Aufbringungsböden für Bioabfälle durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt (notifiziert) worden sind. 

Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine Bestimmung (Notifizierung) des Antragstellers als Untersuchungsstelle für bestimmte in der Bioabfallverordnung vorgesehene Untersuchungen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen").

Eine Stelle gilt auch bei einer Tätigkeit in Bayern dann bereits als behördlich bestimmt und benötigt somit keine Bestimmung durch eine bayerische Behörde, wenn sie von einer zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes bestimmt worden ist oder wenn sie über eine gleichwertige Anerkennung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat verfügt.

Voraussetzungen

Eine Untersuchungsstelle (Antragsteller) wird für bestimmte nach der Bioabfallverordnung vorgesehene Untersuchungen von Bioabfällen und Aufbringungsböden für Bioabfälle dann bestimmt (notifiziert), wenn der Antragsteller

  • zuverlässig ist
  • die erforderliche Unabhängigkeit für die Untersuchungen besitzt
  • die erforderliche Fachkunde für die jeweiligen Untersuchungen hat
  • die erforderliche gerätetechnische Ausstattung für die Untersuchungen besitzt
  • in regelmäßig stattfindenden Qualitätssicherungsmaßnahmen nachgewiesen hat, dass er die fachliche Kompetenz besitzt
  • ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO EN 17025 eingeführt hat und
  • die erfolgreiche Teilnahme am Länderübergreifenden Ringversuch (LÜRV) vorweisen kann

Fristen

Der Antragsteller hat bei der Stellung seines Antrages auf Bestimmung (Notifizierung) als Stelle für bestimmte Untersuchungen keine Fristen zu beachten. Bei bestehender Notifizierung ist der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Notifizierungsbescheids bei der zuständigen Stelle zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Nachweis über erfolgreiche Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LÜRV") Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.
  • bei überregional tätigen Antragstellern: Akkreditierungsurkunde nach DIN ISO 17025 mit Anlagen zu den Untersuchungsverfahren sowie das Protokoll des letzten Laboraudits durch die Akkreditierungsstelle (DAKKs)
  • Verpflichtungserklärungen zur zukünfigen regelmäßigen Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LÜRV") Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.
  • Verpflichtungserklärung, den Beauftragten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft während der üblichen Geschäftszeit Zugang zum Labor und zu den Laborarbeiten zu gestatten. Das Fachmodul Abfall ist zu beachten.
  • Verpflichtungserklärung, sämtliche untersuchten Proben ein Jahr lang für Nachuntersuchungen durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft aufzubewahren
  • bei Antragstellern oder verantwortlichen Personen aus dem EU- oder EWR-Ausland genügen zu den oben genannten Nachweisen zur Zuverlässigkeit und Fachkunde auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus den Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im wesentlichen vergleichbaren An

Kosten

Die Gebühren für die Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung (Notifizierung) einer Untersuchungsstelle werden nach dem bayerischen Kostengesetz (KG) vom 20.02.1998 und dem Kostenverzeichnis (Art. 6 KG) erhoben: 

  • Gebühr für die Notifizierung: 200 bis 400 €
  • Gebühr für den Länderübergreifenden Ringversuch (LÜRV): Die Gebühren richten sich nach dem LWA-Merkblatt A-3. Sie setzen sich aus einer Grundgebühr, einer Probengebühr und einer Parametergebühr zusammen.

Zuständiges Amt

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Vöttinger Str. 38
85354 Freising
+49 8161 8640-5800
+49 8161 8640-5555
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 29.11.2023

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