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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sonderhofen
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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung

Als Witwe, Witwer oder Teil einer Lebenspartnerschaft mit der verstorbenen Person können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente erhalten.

Beschreibung

Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, sichert die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.

Das heißt, Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.

Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod 2 Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), also des Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente grundsätzlich 30 Prozent davon.

Unter bestimmten Bedingungen kann die Rente in den ersten 3 Monaten 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn Sie

  • ein Kind erziehen,
  • mindestens 47 Jahre alt sind
  • oder berufs- oder erwerbsunfähig sind.

Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, kann sich die Rente verringern.

Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:

  • Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall geschlossen haben und
  • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.

Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.

Voraussetzungen

Sie haben unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene:

  • Tod der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners infolge eines Versicherungsfalles:
    • Arbeitsunfall,
    • Wegeunfall oder
    • Berufskrankheit
  • Sie haben schon davor in einer rechtsgültigen Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelebt.

Sie haben in der Regel keinen Anspruch, wenn

  • Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall geschlossen haben und
  • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.

Verfahrensablauf

Grundsätzlich müssen Sie die Hinterbliebenenrente nicht beantragen. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse stellt den Anspruch und die Höhe der Hinterbliebenenrente von sich aus ("von Amts wegen") fest .

Sie haben die Möglichkeit, den Vorgang online oder per Post anzustoßen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

1 bis 3 Monate

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Sterbeurkunde
    • Kontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)
    • Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Sozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Person
    • gegebenenfalls Ge

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zuständiges Amt

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 29.08.2023

Infobereiche