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Liebevolle Heimat im Herzen des Ochsenfurter Gaus

Hauptbereich

Verwaltungsservice Bayern

Leistungen

Bundeswasserstraße, Beantragung einer Fahrerlaubnis

Wenn Sie als Schiffs- oder Bootsführer ein Fahrzeug auf einer Bundeswasserstraße steuern möchten, brauchen Sie eine Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse.

Beschreibung

Möchten Sie auf Binnenwasserstraßen des Bundes ein Fahrzeug führen, brauchen Sie grundsätzlich eine Fahrerlaubnis.

Fahrerlaubnis auf Bundeswasserstraßen

Auf Bundeswasserstraßen dürfen Sie nur dann ein Fahrzeug führen, wenn Sie Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis sind. Die Berechtigungen unterteilen sich in verschiedene Patentklassen:

  • Schifferpatent A: zum Führen aller Fahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen bis zur Grenze der Seefahrt
  • Schifferpatent B: zum Führen aller Fahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen
  • Schifferpatent C1: zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 35 Metern auf Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen bis zur Grenze der Seefahrt, ausgenommen
    • zugelassene Fahrgastschiffe zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
    • zugelassene Fahrgastboote zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
    • Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung
  • Schifferpatent C2: zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 35 Metern auf Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen
    • zugelassene Fahrgastschiffe zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
    • zugelassene Fahrgastboote zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
    • Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung
  • Feuerlöschbootpatent D1: zum Führen von Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes auf Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen bis zur Grenze der Seefahrt
  • Feuerlöschbootpatent D2: zum Führen von Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes auf Binnenschifffahrtsstraßen
  • Sportschifferzeugnis (Patentklasse E): zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf Binnenschifffahrtsstraßen
  • Fährführerschein (Patentklasse F): zum Führen von Fähren für eine bestimmte Fährstelle

Bestimmte Dienstfahrzeuge des Bundes und der Länder benötigen keine durch die GDWS erteilte Erlaubnis zum Führen von Dienstfahrzeugen. Zu diesen zählen:

  • Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei der Länder mit einer Länge von weniger als 25 Metern.
  • Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung des Landes und der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 20 Metern.

Rheinpatente

Auf dem Rhein gelten besondere Regelungen. Sie dürfen dort nur dann ein Fahrzeug führen, wenn Sie Inhaber eines Rheinpatentes oder Inhaber eines von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke sind.

Zu unterscheiden sind:

  • Großes Patent: zum Führen aller Fahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen bis zur Grenze der Seefahrt
  • Kleines Patent: zum Führen eines Fahrzeugs mit einer Länge von weniger als 35 Meter,
    • das zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist
    • sofern es:
      • kein Schlepp- oder Schubboot ist oder
      • keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt
  • Sportpatent: zum Führen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge von weniger als 25 Metern
  • Behördenpatent: zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten

Es gelten besondere Regelungen für Kleinfahrzeuge bis zu einer Länge von 15 Metern: Diese dürfen mit einer nach nationalen Vorschriften erteilten Berechtigung auf dem Rhein geführt werden. In Deutschland ist das beispielweise der Sportbootführerschein.

Um ein Schiffsführerzeugnis oder Rheinpatent zu erhalten, müssen Sie eine Prüfung bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) absolvieren.

Weitere Nachweise und Patente

Für Fahrzeuge über 15 Meter Länge ist zusätzlich auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen und dem Rhein eine besondere Streckenkunde nötig. Den Nachweis besonderer Streckenkunde erhalten Sie ebenfalls durch eine Prüfung bei der GDWS.

Ein Patent kann auch als Donaukapitänspatent erteilt werden. Sie dürfen dann Fahrzeuge auf der Donau im internationalen Verkehr führen, also auch außerhalb des Geltungsbereichs der Binnenschifferpatentverordnung.

Voraussetzungen

  • Körperliche und geistige Tauglichkeit zur Führung eines Fahrzeugs
  • Zuverlässigkeit (unter anderem keine Vorstrafen wegen Verkehrsstraftaten)
  • Bestehen der entsprechenden Prüfung
  • Je nach beantragter Zeugnisart ein bestimmtes Mindestalter:
    • 21 Jahre für das große und kleine Rheinpatent, das Behördenpatent sowie das Binnenschifferpatent A, B, C, D und F
    • 18 Jahre für das Sportpatent und das Binnenschifferpatent E
  • Ab einem Alter von 50 Jahren müssen Sie regelmäßig ein aktuelles ärztliches Zeugnis vorlegen, um Ihre Tauglichkeit erneut nachzuweisen. Der Nachweis ist nötig
    • mit Vollendung des 50., 55., 60. und 65. Lebensjahres und
    • jährlich ab einem Alter von 65 Jahren

Verfahrensablauf

Das Schiffsführerzeugnis oder Patent müssen Sie schriftlich bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) beantragen:

  • Laden Sie das Antragsformular vom Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) herunter. Füllen Sie es vollständig aus und drucken Sie es aus.
  • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu. Lassen Sie sich vor allem von einem hierfür zugelassenen Arzt untersuchen und sich den Nachweis der medizinischen Tauglichkeit ausstellen.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ein. 
  • Beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Lassen Sie das Führungszeugnis an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schicken.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen für das jeweilige Schiffsführerzeugnis erfüllen, lässt Sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur Prüfung zu und stimmt einen passenden Prüfungstermin mit Ihnen ab.
  • Absolvieren Sie die Prüfung. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie direkt vor Ort ein vorläufiges Schiffsführerzeugnis, mit dem Sie für drei Monate ein Fahrzeug führen können. Innerhalb dieser drei Monate wird Ihre persönliche Patentkarte von der Bundesdruckerei erstellt und Ihnen per Post übersandt.
  • Haben Sie die Prüfung nicht bestanden, können Sie die Prüfung nach Ablauf einer bestimmten Sperrfrist wiederholen. In der Regel wird Ihnen die Prüfungskommission eine Sperrfrist von drei bis sechs Monaten auferlegen. Für die Wiederholungprüfung fällt erneut die Prüfungsgebühr an. Diejenigen Prüfungsteile, die Sie im ersten Versuch bestanden haben, bleiben Ihnen in aller Regel anerkannt, sodass Sie nur über die nicht bestandenen Prüfungsteile erneut geprüft werden.

Fristen

Ihr Antrag und alle Unterlagen sollte spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der entsprechenden Außenstelle vorliegen. Aufgrund der hohen Anzahl von Bewerbern, werden Sie jedoch in der Regel mit deutlich längeren Wartezeiten bis zur Prüfung rechnen müssen.

Bearbeitungsdauer

Je nach Antragsaufkommen und Prüfungsstandort. 
Prüfungen finden in der Regel alle zwei bis drei Monate statt.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ärztliches Zeugnis über Ihre körperliche und geistige Tauglichkeit in der Rhein- oder Binnenschifffahrt (nicht älter als drei Monate)
    • Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Bel

Kosten

Je nach Umfang der Prüfung fallen unterschiedliche Gebühren an:

  • Zulassung zur Prüfung: EUR 147 oder EUR 158
  • Prüfungsgebühr: zwischen EUR 390 und EUR 585 (die genaue Gebührenhöhe hängt davon ab, ob zum Beispiel zugleich eine Streckenkundeprüfung durchgeführt wird oder eine praktische Prüfung enthalten ist)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 25.07.2023

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