Lebenslagen
Veräußerung und Versteigerung
Die öffentliche Verwaltung kann unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Bestimmungen nicht mehr benötigte Objekte, z. B. Immobilien oder Büromöbel veräußern.
Die öffentliche Verwaltung kann unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Bestimmungen nicht mehr benötigte Objekte, z. B. Immobilien oder Büromöbel veräußern.